Antrag Hausanschluss
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Antrag auf eines Hausanschlusses.
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E-Mail-Adresse des Antragstellers |
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Grundstückseigentümer mit Telefonangabe |
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Der Eigentümer muss vor Beginn der Arbeiten eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.000,00 Euro (inkl. 7 % Mehrwertsteuer = 130,84 Euro) leisten.
Bankverbindung: KSK Mayen, Konto-Nr. 17871, BLZ: 576 500 10
Voba Rhein Ahr Eifel eG, Konto-Nr.: 166 078 00, BLZ: 577 615 91
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Aufgrund der bekannten "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVB Wasser V - vom 20. Juni 1980 für das Grundstück
die einer Wasseranschlussleitung.
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Der Bauherr verpflichtet sich, die durch die der Wasserleitung entstehenden Kosten, einschl. der für die Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßenoberfläche, Gehweg pp.) zu tragen. bereit, auf Verlangen des Wasserwerkes einen Vorschuss in ungefährer Höhe der veranschlagten Kosten vor Beginn der Arbeiten zu zahlen. |
Die Rechnung über die Herstellung des Wasseranschlusses ist zu richten an:
Die Wassergeldrechnungen zu richten an:
Die für die des Anschlusses benötigten Unterlagen (Lageplan usw. ) sind beigefügt. Die Ausführung der Verbrauchsleitungen der Firma |
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Adresse der Firma Verbrauchsleitungeninstallation |
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Dem Bauherr ist bekannt, dass der Hausanschluss nur dann in Betrieb gesetzt und der Wasserzähler vom Wasserwerk installiert wird, wenn die Verbrauchsleitung durch einen zugelassenen selbständigen Installateur erstellt wurden. Den Auftrag für die Erdarbeiten sowie die Wiederherstellung der Straßenoberfläche –für den öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze- wird von den Stadtwerken erteilt.
Hausanschlussleitungen dürfen für die Dauer ihres Bestehens nicht überbaut oder überpflanzt werden. Die spätere Endabrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Material- und Lohnaufwand zuzüglich der Kosten für die Erdarbeiten.
Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Hausanschlusses anfallenden Daten werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
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Kanalanschluss ja nein |
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Adresse des konzessionierten Installateurs |
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Adresse d. Grundstückseigentümers oder dessen Bevollmächtigten |
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